Erklärung zu moderner Sklaverei und Menschenhandel

Menschenrechte

DP World ist Unterzeichner des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC) und seiner zehn Prinzipien, die die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung umfassen.

DP World respektiert und unterstützt die Würde, das Wohlergehen und die Menschenrechte seiner Mitarbeiter und der Arbeiter in unserer erweiterten Lieferkette.

Zusätzlich zu den zehn Prinzipien des UNGC haben wir uns unter anderem zur Einhaltung internationaler Standards verpflichtet:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen;
  • Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten; und
  • Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeits- und Sozialstandards.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das LkSG ist die erste verbindliche Regelung, die Unternehmen in Deutschland Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und Umweltbelangen entlang der Lieferkette auferlegt.

Zu diesem Zweck zitiert das Gesetz internationale Konventionen, in denen die Menschenrechte verankert sind, und definiert menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette, die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen sind.

Zu den Sorgfaltspflichten gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Definition und Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Einführung von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdemanagements
  • Dokumentation und Berichterstattung

Der Menschenrechtsbeauftragte

DP World hat die Position des Menschenrechtsbeauftragten geschaffen, um die Einhaltung der Menschenrechte zu überwachen und sicherzustellen. Der Menschenrechtsbeauftragte ist die erste Anlaufstelle für alle Menschenrechtsfragen, die von der Geschäftsführung, den Mitarbeitern oder den Behörden gestellt werden.

Der Menschenrechtsbeauftragte überwacht die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt zu gewährleisten und risikobasierte Kontrollmaßnahmen umzusetzen. Damit erfüllt der Menschenrechtsbeauftragte die in § 4 Abs. 3 LkSG gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben.

Bei Fragen zu Menschenrechts- oder Umweltrechtsthemen in Deutschland wenden Sie sich bitte per E-Mail an den Menschenrechtsbeauftragten unter [email protected].

Beschwerdemechanismus

DP World hat sich verpflichtet, seine Geschäfte nach den höchsten Standards der Ehrlichkeit und Integrität zu führen.

Zu diesem Zweck hat DP World ein globales und konzernweites Beschwerdemanagementsystem eingerichtet, das es Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Lieferanten ermöglicht, Umstände zu melden, die auf eine Verletzung von Menschen- und Umweltrechten entlang der Wertschöpfungskette hindeuten.

Alle Bedenken in Bezug auf Menschenrechts- oder Umweltverletzungen oder -vorfälle können über die folgenden Kanäle gemeldet werden:

Whistleblowing-Hotline

Online - extern: https://dpworld.ethicspoint.com

Menschenrechts- und Umweltrisiken

Um zu spezifizieren, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken typischerweise entlang von Lieferketten auftreten, listet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz folgende Verbote auf:

Menschenrechte

  • Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei
  • Missachtung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
  • Missachtung derVereinigungsfreiheit
  • Ungleiche Behandlung in der Beschäftigung
  • Beauftragung/Einsatz privater/Einsatz öffentlicher Sicherheitskräfte unter Verletzung der Menschenrechte
  • Vorenthaltung angemessener Löhne
  • Rechtswidrige Vertreibung von Land, Wäldern und Gewässern
  • Schädliche Boden-, Wasser- und Luftverschmutzung sowie schädliche Lärmemissionen und übermäßiger Wasserverbrauch

Umweltrechte

  • Nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen
  • Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (Stockholmer Übereinkommen)
  • Herstellung von Produkten mit Quecksilberzusatz, Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Behandlung von quecksilberhaltigen Abfällen (Minamata-Übereinkommen)
  • Export und Import gefährlicher Abfälle (Basler Übereinkommen)